Zuschuss zur Miete für Vereine | Richtlinien vom vom 01.07.2008

Bei Benutzung der STADTHALLE durch Gersthofer Ortsvereine (Definition entsprechend der Richtlinien für Zuschüsse – freiwillige Leistungen – der Stadt Gersthofen an die Ortsvereine i.d.F. v. 24.10.2001) sowie durch Schulen für die die Stadt Sachaufwandsträger ist, erfolgt eine Bezuschussung der nach der jeweilig gültigen Gebührenordnung fälligen Kosten. Durch Mittel aus dem Kulturetat werden bezuschusst:

     

  1. generell die Raumgrundmiete für jeweils eine eintägige Veranstaltung pro Kalenderjahr mit 100 %. Die zusätzliche Bezuschussung der Raumgrundmiete zu 100% für eine weitere Veranstaltung im Kalenderjahr ist an die Bedingung geknüpft, dass die Veranstaltung von mindestens 400 Personen besucht wird. Bei mehrtägigen zusammenhängenden Veranstaltungen beträgt der Zuschuss am 2. Veranstaltungstag 50 %, am 3. Veranstaltungstag 25 %. Die Bezuschussung der Grundmieten entfällt, wenn der Veranstalter bereits einen Zuschuss für eine andere städtische Einrichtung beantragt oder erhalten hat, für die eine ähnliche Zuschussregelung gilt. Der Veranstalter hat dies bei der Stadtverwaltung spätestens am Veranstaltungstag anzuzeigen. 

     
  2. generell 45 % der Kosten für die in Anspruch genommenen Einrichtungsgegenstände und sonstigen Leistungen gemäß der aktuellen Gebührenordnung für eine eintägige Veranstaltung pro Kalenderjahr. Ausgenommen von der Bezuschussung sind Kostenersätze (z.B. Telefoneinheiten, Stromverbrauch, Anmietungen usw.). Die zusätzliche Bezuschussung von 45% der Nebenkosten für eine weitere Veranstaltung pro Kalenderjahr ist ebenfalls an die Bedingung geknüpft, dass die Veranstaltung von mindestens 400 Personen besucht wird.

    Nur bei mehrtägigen zusammenhängenden Veranstaltungen wird der Zuschuss auf die Nebenkosten auch für Proben- und zusätzliche Veranstaltungstage gewährt.

Von der Bezuschussung ausgenommen sind Personalkosten und Mieten für die Konferenzräume, sofern diese nicht in Verbindung mit dem Großen oder Kleinen Saal gemietet werden. Die Abrechnung erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die Gewährung des Zuschusses gilt mit der Abgabe des gegengezeichneten Mietvertrages schriftlich bei der Stadthallenverwaltung als beantragt. Die Bezuschussung erfolgt durch Verrechnung mit der Stadthallenmiete. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.2007 außer Kraft.